Allgemeines
Die Besoldung der Beamten war vor dem
Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006
bundeseinheitlich durch das
Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Diese
einheitliche Regelung gilt nun nur solange und insoweit weiter, wie
die einzelnen Länder für ihren Bereich nichts Abweichendes
bestimmen. Inzwischen haben die meisten der Länder und der Bund
eigene Regelungen für die
Besoldung ihrer Beamten erlassen. Die
einzelnen rechtlichen Regelungen können auf der Seite
www.Landesbesoldungsgesetz.de aufgerufen werden.
Hier auf dieser Seite werden nur die Besoldungstabellen dargestellt.
Die Besoldungstabellen der verschiedenen
Länder für die verschiedenen Zeiträume
lassen sich hier besonders leicht
mit Hilfe der Navigationsleiste vergleichen.
Die hier angebotenen Besoldungstabellen sind Ergänzungen des
Programms "Gehälter im öffentlichen Dienst"
(siehe oberste Navigationsleiste). Aus diesem Programm heraus kann
durch einfachen Mausklick die für den speziellen Fall anzuwendende
Besoldungstabelle dieser WebSite aufgerufen werden. So kann ein Überblick über die Besoldungsstruktur gewonnen werden, ohne mit dem Programm die verschiedenen Berechnungen
durchspielen zu müssen. Das Programm holt für seine
Berechnungen die Tabellenwerte natürlich nicht aus dem Internet,
sondern verfügt über eine eigene Datenbank.
Amtliche Informationen erhalten Sie auf den WebSites der
Landesbesoldungsämter.
Hinweise für die Anwendung der Besoldungstabellen
Nach § 1 Abs.
2 BBesG gehören zur Besoldung folgende
Dienstbezüge
1. Grundgehalt,
eingeteilt nach den Laufbahnen A, B, W, C und R
(siehe oben)
2.
Leistungsbezüge für Professoren und
Leitungsgremien an Hochschulen (hier nicht
dargestellt;
siehe § 33 BBesG),
3.
Familienzuschlag (siehe oben)
4. Zulagen (siehe
oben) und
Leistungsprämien /-Zulagen,
5. Vergütungen
(siehe oben unter Zulagen) und
Mehrarbeitsvergütungen,
Erschwerniszulagen u.ä.)
6.
Auslandsdienstbezüge (hier nicht dargestellt.
Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstigen
Bezüge:
1. Anwärterbezüge (siehe oben)
2. Jährliche Sonderzahlungen (in Bund und
Ländern unterschiedliche
Sonderzahlungsgesetze)
3.
Vermögenswirksame Leistungen (hier nicht
dargestellt)
4.
Einmalzahlungen (hier nicht dargestellt)
Bei der Ermittlung aller dieser Bestandteile ist
das Programm "Gehälter im öffentlichen Dienst"
eine große Hilfe. Es berechnet die von
Lebensalter und Vordienstzeiten abhängigen
Dienstalterstufen. Es ermittelt sowohl die
laufende monatliche Besoldung sowie die einmal
im Jahr gewährten Bezüge und weist das
Jahresgehalt aus. Es ermöglicht einen Vergleich
der sozialversicherungsfreien Besoldung mit
einem sozialversicherungspflichtigen TVöD-Entgelt. Sie
können das Programm direkt
hier
herunterladen.
(1) Die
Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und
Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder
Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich
zustehende Besoldung verschaffen sollen,
sind unwirksam. Das Gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck
abgeschlossen werden.
(3) Der
Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz
noch teilweise verzichten; ausgenommen sind
die vermögenswirksamen Leistungen.
|