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Besoldung der Beamten des Bundes, der Länder und Gemeinden

Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. Januar 2011 Besoldung ab 1. August 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012 Besoldung ab 1. März 2012 Besoldung ab 1. Januar 2013 Besoldung ab 1. August 2013
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Allgemeines
Die Besoldung der Beamten war vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 bundeseinheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Diese einheitliche Regelung gilt nun nur solange und insoweit weiter, wie die einzelnen Länder für ihren Bereich nichts Abweichendes bestimmen. Inzwischen haben die meisten der Länder und der Bund eigene Regelungen für die Besoldung ihrer Beamten erlassen. Die einzelnen rechtlichen Regelungen können auf der Seite www.Landesbesoldungsgesetz.de aufgerufen werden.

Hier auf dieser Seite werden nur die Besoldungstabellen dargestellt.
Die Besoldungstabellen der verschiedenen Länder für die verschiedenen Zeiträume
lassen sich hier besonders leicht mit Hilfe der Navigationsleiste vergleichen.
 

Die hier angebotenen Besoldungstabellen sind Ergänzungen des Programms "Gehälter im öffentlichen Dienst" (siehe oberste Navigationsleiste). Aus diesem Programm heraus kann durch einfachen Mausklick die für den speziellen Fall anzuwendende Besoldungstabelle dieser WebSite aufgerufen werden. So kann ein Überblick über die Besoldungsstruktur gewonnen werden, ohne mit dem Programm die verschiedenen Berechnungen durchspielen zu müssen. Das Programm holt für seine Berechnungen die Tabellenwerte natürlich nicht aus dem Internet, sondern verfügt über eine eigene Datenbank.

 

Amtliche Informationen erhalten Sie auf den WebSites der Landesbesoldungsämter.

 

 


Hinweise für die Anwendung der Besoldungstabellen

Nach § 1 Abs. 2 BBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge

1. Grundgehalt, eingeteilt nach den Laufbahnen A, B, W, C und R (siehe oben)

2. Leistungsbezüge für Professoren und Leitungsgremien an Hochschulen (hier nicht dargestellt; siehe § 33 BBesG),

3. Familienzuschlag (siehe oben)

4. Zulagen (siehe oben) und Leistungsprämien /-Zulagen,

5. Vergütungen (siehe oben unter Zulagen) und  Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszulagen u.ä.)

6. Auslandsdienstbezüge (hier nicht dargestellt.

Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstigen Bezüge:
1. Anwärterbezüge (siehe oben)
2. Jährliche Sonderzahlungen (in Bund und Ländern unterschiedliche Sonderzahlungsgesetze)

3. Vermögenswirksame Leistungen (hier nicht dargestellt)
4. Einmalzahlungen (hier nicht dargestellt)

Bei der Ermittlung aller dieser Bestandteile ist das Programm "Gehälter im öffentlichen Dienst" eine große Hilfe. Es berechnet die von Lebensalter und Vordienstzeiten abhängigen Dienstalterstufen. Es ermittelt sowohl die laufende monatliche Besoldung sowie die einmal im Jahr gewährten Bezüge und weist das Jahresgehalt aus. Es ermöglicht einen Vergleich der sozialversicherungsfreien Besoldung mit einem sozialversicherungspflichtigen TVöD-Entgelt. Sie können das Programm direkt hier herunterladen.  

 

§ 2 BBesG : Regelung der Besoldung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.