Gesetz zur Änderung besoldungs- und
beamtenversorgungsrechtlicher
Vorschriften
Vom 13. Mai 2008
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
(Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1 Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.
April 1999 (Brem.GBl.
S. 55, 152, 179 – 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
Beihilfen
(1) Beamte und Ruhestandsbeamte sowie ihre
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten
zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Beihilfen.
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen,
die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit
nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung
nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten
Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit
vom Vorliegen bestimmter medizinischer
Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht
beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen
bei stationärer Behandlung im Krankenhaus
und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für
Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene
Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen,
die die gesetzliche Krankenversicherung
nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen
Wahltarif in Anspruch nimmt.
(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden
Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt.
Beihilfe darf zusammen mit den von dritter
(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des
anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen
und deren Höhe, der Höchstbeträge
und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen
sowie des völligen oder teilweisen Ausschlusses von
Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“
2. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember
aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise
einbehalten werden oder kraft Gesetzes in
voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die
Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge
nachzuzahlen sind.“
3. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und
weitere Kinder
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich
der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
für das dritte und jedes weitere
Kind jeweils um 50 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger im
Geltungsbereich des Bremischen
Beamtenversorgungsgesetzes.“
Artikel 2Änderung des
Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
Nach § 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480) wird
folgender § 3 angefügt:
„§ 3
(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind für Beamtinnen und Beamte,
die aus einem Amt in den Ruhestand getreten
sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer
Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und
die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand
nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben,
nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
§ 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
sowie § 33 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August
2006 geltenden Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle der Frist von drei Jahren eine
Frist von zwei Jahren tritt.
(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt
der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,
sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes
mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig
ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte
Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist
wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem
Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden,
angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei
Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.“
Artikel 3 Änderung der
Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
In § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl.
S. 285 – 2042-a-6) wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
Artikel 4 Bremisches
Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz
2008
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge
Ab 1. November 2008 werden ausgehend von den
sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Anlagen
und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie
den sich aus der Anlage 1 der Bremischen Besoldungsordnungen
ergebenden Beträgen
1. um 2,9 vom Hundert erhöht:
2. um 2,47 vom Hundert erhöht:
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
§ 3
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Erhöhung nach § 2 Nr. 1 gilt entsprechend für
1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
b) in den Zwischenbesoldungsgruppen,
c) in den Regelungen über künftig wegfallende
Ämter,
2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse
zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter
und Zuschüsse nach fortgeltenden
Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
3. die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung
C gemäß § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
nach Anlage IV in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am
31. August 2006 geltenden Beträgen,
4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse
zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern
1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage
nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II
in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am 31. August
2006 geltenden Beträgen.
§ 4
Höhe der Besoldung ab 1. November 2008
Die nach den §§ 2 und 3 erhöhten Beträge ergeben
sich aus den Anlagen 1 bis 20 dieses Gesetzes für die
dort genannten Bezügebestandteile. Von diesen Anlagen
ersetzen
§ 5
Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, gilt die
Erhöhung nach § 2 Nr. 1 und § 3 für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich
des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend, soweit die in § 2 Nr. 1 und § 3
genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer
Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Satz 1 gilt für
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind, werden abweichend von Absatz 1 um 2,8
vom Hundert erhöht.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
deren Versorgungsbezügen ein
Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde
liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
1. November 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren
ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b
der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt
in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Erhöhungen ab dem 1. November 2008 nach
den Absätzen 1 und 2 stellen die vierte auf den 31. Dezember
2002 folgende Anpassung der Versorgungsbezüge
im Sinne des § 69 e Beamtenversorgungsgesetz
dar.
§ 6
Rundungsregelung
Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge
ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich
der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den
nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden
und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 7
Übergangsbestimmung
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und
Richtern, die vor dem 1. April 2009 zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet werden und denen aufgrund
der dort wahrgenommenen Funktion eine Zulage
nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B oder R des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden
Fassung zustehen würde, die nicht in den Anlagen
dieses Gesetzes aufgeführt ist, erhalten diese entsprechend
als Ausgleichszulage, soweit nicht eine bundes- oder
landesrechtliche Regelung der Gewährung entgegensteht.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
|
Besoldungstabellen des Bundes und der Länder |
|||||
|
|||||
|