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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
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Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen

Gesetz zur Änderung besoldungs- und beamtenversorgungsrechtlicher

Vorschriften

Vom 13. Mai 2008

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

 

Artikel 1

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

 

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl.

S. 55, 152, 179 – 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7 Beihilfen

 

(1) Beamte und Ruhestandsbeamte sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,

  3. in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,

  4. zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

 

(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und deren Höhe, der Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

 

 

2. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

 

 

3. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

§ 13

Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.

 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

 

 

Artikel 2

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

 

Nach § 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480) wird folgender § 3 angefügt:

§ 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

 

Artikel 3

Änderung der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

 

In § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285 – 2042-a-6) wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

 

Artikel 4

Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2008
(BremBBVAnpG 2008)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,

  2. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge

Ab 1. November 2008 werden ausgehend von den sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Anlagen und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie den sich aus der Anlage 1 der Bremischen Besoldungsordnungen ergebenden Beträgen

 

1. um 2,9 vom Hundert erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,

  2. der Familienzuschlag einschließlich des nach § 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 – 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2008 geändert worden ist, erhöhten Betrages für dritte und weitere Kinder mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz,

  4. die Anwärtergrundbeträge,

  5. die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie in der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285) für dynamisch erklärt worden sind,

  6. die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,

  7. der Betrag in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung;

 

2. um 2,47 vom Hundert erhöht:

der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

 

 

§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Erhöhung nach § 2 Nr. 1 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b) in den Zwischenbesoldungsgruppen,

c) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

3. die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C gemäß § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 31. August 2006 geltenden Beträgen,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am 31. August 2006 geltenden Beträgen.

 

 

§ 4 Höhe der Besoldung ab 1. November 2008

Die nach den §§ 2 und 3 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 20 dieses Gesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile. Von diesen Anlagen ersetzen

  1. die Anlagen 1 bis 7 und 10 bis 18 die Anlagen IV Nummer 1 bis 4, VIII, IX, V und VI a bis VI i zum Bundesbesoldungsgesetz,

  2. die Anlage 19 die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843),

  3. die Anlage 8 die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,

  4. die Anlage 9 den Betrag in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung,

  5. die Anlage 20 die Anlage 1 Nr. 2 der Bekanntmachung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bremischen Besoldungsordnungen vom 30. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 382).

 

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, gilt die Erhöhung nach § 2 Nr. 1 und § 3 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit die in § 2 Nr. 1 und § 3 genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden abweichend von Absatz 1 um 2,8 vom Hundert erhöht.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(4) Die Erhöhungen ab dem 1. November 2008 nach den Absätzen 1 und 2 stellen die vierte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 69 e Beamtenversorgungsgesetz dar.

 

§ 6 Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

 

§ 7 Übergangsbestimmung

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, die vor dem 1. April 2009 zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden und denen aufgrund der dort wahrgenommenen Funktion eine Zulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen würde, die nicht in den Anlagen dieses Gesetzes aufgeführt ist, erhalten diese entsprechend als Ausgleichszulage, soweit nicht eine bundes- oder landesrechtliche Regelung der Gewährung entgegensteht.

 

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

Redaktioneller Hinweis:
Im Gesetz folgen nun die Anlagen, in denen die geänderten Besoldungstabellen enthalten sind. Diese Tabellen sind hier nicht wiedergegeben, sondern werden in der auf dieser Website üblichen Weise angezeigt. Die Tabellen für die Auslandsbezüge werden hier allerdings "unterschlagen".

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§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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