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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. August 2004 Besoldung ab 1. Januar 2008 Besoldung ab 1. August 2008 Besoldung ab 1. November 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. März 2010
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung R für Baden-Württemberg
Grundgehaltssätze

Gültig ab 1. Januar  2008

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Alter

27 J. 29 J. 31 J. 33 J. 35 J. 37 J. 39 J. 41 J. 43 J. 45 J. 47 J. 49 J.
R 1 3271,30 3421,20 3500,12 3703,66 3907,22 4110,77 4314,33 4517,89 4721,43 4925,00 5128,55 5332,11
R 2     3987,38 4190,94 4394,47 4598,04 4801,60 5005,16 5208,72 5412,24 5615,81 5819,34
                         
                       
R 3 6.403,98                
R 4 6.780,26              
R 5 7.211,96              
R 6 7.619,63              
R 7 8.016,19                    
R 8 8.429,50                    
R 9 8.942,69                    
R 10 10.990,66                      
                         
Quelle: Entwurf des BVAnpG 2008  mit folgenden wesentlichen Änderungen:
1. Übergang der Besoldungskompetenz vom Bund auf das Land
2. Integration des monatlich gezahlten Landesanteils der Besoldung in das Grundgehalt
3. Lineare Besoldungserhöhung um 1,5 %


 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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