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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für die Freie Hansestadt Bremen
Familienzuschlag

Gültig ab 1. April 2011

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

          A 2 bis A 8 übrige BesGr.
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG - Verheiratetenzuschlag) 107,54 112,94
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG - Verheiratetenzuschlag und 1 Kind) 204,13 209,53
             
Kinderzuschläge für die einzelnen Kinder      
  Erstes Zweites jedes weitere  
Grundbetrag 96,59 96,59 300,95  
           
Erhöhungsbeträge *)       *) Soweit dadurch im Einzelfall die
        Besoldung hinter derjenigen aus
A 2 bis A 3 5,11 25,56 25,56   einer niedrigeren Bes.Gr. zurück-
Summe 101,70 122,15 326,51   bleibt, wird der Unterschiedsbetrag
        zusätzlich gewährt.
A 4 5,11 20,45 20,45      
Summe 101,70 117,04 321,40  

Beträge nach § 39 Abs. 2 Satz 1

       

bei Gemeinschaftsunterbringung

A 5 5,,11 15,34 15,34   A 2 bis A 8  
Summe 101,70 111,93 316,29 A 9 bis A 12

 

     

 

 

 
 
Quelle:  Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2011/2012]
Quelle für Tabellen: Bremisches Besoldungsgesetz
Unterschied zur Tabelle vom 01.03.2010:
Lineare Erhöhung um 1,5 % für die BesGr. A3 bis A 11 und die Anwärter.
Der Familienzuschlag für die übrigen BesGr wird erst ab 1.10.2011 erhöht.
 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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