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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. April 2004 Besoldung ab 1. August 2004 Besoldung ab 1. Januar 2008 Besoldung ab 1. Januar 2009 Besoldung ab 1. Juli 2009 Besoldung ab 1. Januar 2010
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Bundesbesoldungsordnung R (West und Ost)
Grundgehaltssätze

Gültig ab 1. Juli 2009

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8      
R 1 3.416 3.745 4.075 4.367 4.658 4.950 5.240 5.534      
R 2 4.151 4.364 4.576 4.866 5.158 5.449 5.741 6.033      

Überleitungstabelle siehe unten            
                       
R 3   6.635              
R 4   7.021            
R 5   7.464            
R 6   7.885            
R 7   8.291            
R 8   8.716                  
R 9   8.243                  
R 10 11.348                  
                       
Quelle: Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. 2. 2009
Unterschied zur Tabelle vom 1.1.2009:
R1 und R2:
Umbau der
12 Altersstufen in nur noch 8 Stufen mit Aufstieg je nach Erfahrungszuwachs
Einbau der Allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung (2,5 %) in das Grundgehalt
Die bisherigen Altersstufen werden mit geringfügigen Gewinnen übergeleitet. Der weitere Aufstieg in den Stufen ist jedoch im Normalfall mit Verlusten verbunden. Dies zeigt ein Überleitungsrechner.
R3 bis R10
Die Beträge sind gegenüber der Tabelle zum 1.1.2009 nur deshalb erhöht,
weil die Sonderzahlung in das Grundgehalt einbezogen wurde.

R-Überleitungstabelle

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