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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. August 2004 Besoldung ab 1. Januar 2008 Besoldung ab 1. April 2008 Besoldung ab 1. Juli 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. März 2010
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für Hessen
Familienzuschlag

Gültig ab 1. März 2009

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

          A 2 bis A 8 übrige BesGr.
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG - Verheiratetenzuschlag) 106,36 111,70
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG - Verheiratetenzuschlag und 1 Kind) 201,89 207,23
             
Kinderzuschläge für die einzelnen Kinder        
  Erstes Zweites jedes weitere  
Grundbetrag 95,53 95,53 297,67  
         
Erhöhungsbeträge *)         *) Soweit dadurch im Einzelfall die
          Besoldung hinter derjenigen aus
A 2 bis A 3 5,42 27,12 27,12   einer niedrigeren Bes.Gr. zurück-
Summe 100,95 122,65 324,79   bleibt, wird der Unterschiedsbetrag
          zusätzlich gewährt.
A 4 5,42 21,69 21,69      
Summe 100,95 117,22 319,36  

Beträge nach § 39 Abs. 2 Satz 1

         

bei Gemeinschaftsunterbringung

A 5 5,42 16,27 16,27   A 2 bis A 8 ?
Summe 100,95 111,80 313,94   A 9 bis A 12 ?

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2011 vom 18.06.2009
Unterschied zur Tabelle vom 01.07.2008:
1. Hessen übernimmt die in der Tarifrunde 2009 sonst übliche Erhöhung der Grundgehälter um einen Sockelbetrag von
    40 bzw. 20 Euro nicht, sondern zahlt stattdessen im Juni 2009 eine Einmalzahlung von 500 Euro.

2. Lineare Besoldungserhöhung um 3,0 %



 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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