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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. Juli 2013 Besoldung ab 1. Oktober 2011 Besoldung ab 1. Oktober 2012 Besoldung ab 1. Juli 2013 Besoldung ab 1. März 2014 Besoldung ab 1. April 2014
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für Hessen
Familienzuschlag

Gültig ab 1. Juli 2013

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

          A 2 bis A 8 übrige BesGr.
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG - Verheiratetenzuschlag) 115,00 120,78
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG - Verheiratetenzuschlag und 1 Kind) 218,30 224,08
             
Kinderzuschläge für die einzelnen Kinder        
  Erstes Zweites jedes weitere    
Grundbetrag 103,30 103,30 321,87
         
Erhöhungsbeträge *)         *) Soweit dadurch im Einzelfall die
          Besoldung hinter derjenigen aus
A 2 bis A 3 5,86 29,32 29,32   einer niedrigeren Bes.Gr. zurück-
Summe 109,16 132,62 351,19   bleibt, wird der Unterschiedsbetrag
          zusätzlich gewährt.
A 4 5,86 23,45 23,45      
Summe 109,16 126,75 345,32  

Beträge nach § 39 Abs. 2 Satz 1

         

bei Gemeinschaftsunterbringung

A 5 5,86 17,60 17,60   A 2 bis A 8 ?
Summe 109,16 120,90 339,47   A 9 bis A 12 ?

 

 

 

 

 

 

 

Quellen:
Hessisches Beamtengesetz
Hessisches Besoldungsgesetz
Entwurf des Gesetzes zur Anpassusng der Besoldung und Versorgung in Hessen - LT-Drs. 18/7364
Unterschied

zur Tabelle vom 01.10.2012:
Lineare Besoldungserhöhung um 2,6 %
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

 

 


Anmerkung:

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