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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. Januar 2008 Besoldung ab 1. August 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. Januar 2010 Besoldung ab 1. März 2010
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Amtszulagen und Stellenzulagen
für Sachsen-Anhalt 

Gültig ab 1. Mai  2008
(100 % für Bes.Gr. bis A 9,
92,5 % für übrige Bes.Gr.)

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro, 
Vomhundert

Bundesbesoldungsordnungen A und B

 

Vorbemerkungen

 

 

Nummer 2 Abs. 2

 

118,23

Nummer 6 Abs. 1

 

 

 

Buchst. a

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

A 5 bis A 9

460,16

 

A 10 bis A 16

425,65

 

Buchst. b

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

A 5 bis A 9

368,13

 

A 10 bis A 16

340,52

 

Buchst. c

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

A 5 bis A 9

294,50

 

A 10 bis A 16

272,41

Nummer 6a

 

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

102,26

 

übrige

94,59

Nummer 8

 

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

A 2 bis A 5

115,04

 

A 6 bis A 9

153,39

 

A 10 und höher

177,35

Nummer 9

 

 

 

Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit

 

 

von einem Jahr

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

63,69

 

übrige

58,91

 

von zwei Jahren

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

127,38

 

übrige

117,83

Nummer 10 Abs. 1

 

 

 

Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit

 

 

von einem Jahr

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

63,69

 

übrige

58,91

 

von zwei Jahren

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

127,38

 

übrige

117,83

Nummer 12

 

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

bis A 9

98,30

 

A 10 bis A 16

90,93

Nummer 21

 

168,93

Nummer 25

 

38,35

Nummer 26 Abs. 1

 

 

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte

 

 

 

des mittleren Dienstes

 

17,05

 

des gehobenen Dienstes

 

 

 

in der Besoldungsgruppe A 9

 

38,35

 

in den übrigen Besoldungsgruppen

 

35,47

Nummer 27 Abs. 1

Buchst. a

 

 

 

Doppelbuchst. aa

 

16,86

 

Doppelbuchst. bb

 

 

 

in der Besoldungsgruppe A 9

 

65,94

 

in der Besoldungsgruppe A 10

 

60,99

 

Buchst. b

 

 

 

in der Besoldungsgruppe A 9

 

73,29

 

in der Besoldungsgruppe A 10

 

67,79

 

Buchst. c

 

67,79

Besoldungsgruppen

 

Fußnote

 

A 2

 

1

31,48

 

 

2

17,73

 

 

3

58,06

A 3

 

1, 5

58,06

 

 

2

31,48

A 4

 

1, 4

58,06

 

 

2

31,48

A 5

 

3

31,48

 

 

4, 6

58,06

A 6

 

6

31,48

A 7

 

5

50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8

A 9

 

3, 6

234,37

 

 

7

8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9

A 12

 

7, 8

125,92

A 13

 

7

151,04

 

 

11, 12, 13

220,31

A 14

 

5

151,04

A 15

 

7

151,04

Bundesbesoldungsordnung R

 

 

Vorbemerkungen

 

 

 

Besoldungsgruppen

 

Fußnote

 

R 1

 

1, 2

167,00

R 2

 

3 bis 8, 10

167,00

R 3

 

3

167,00

 

Stellenzulagen und Zulagen
(Monatsbeträge) 

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro

 
Bundesbesoldungsordnung C    
Vorbemerkungen    
Nummer 2b  

67,79

Nummer 5    
wenn ein Amt ausgeübt wird    
der Besoldungsgruppe R 1

190,12

 
der Besoldungsgruppe R 2

212,82

 
Besoldungsgruppe Fußnote  
C 2 1

96,50

 

Amtszulagen und Stellenzulagen
des LBesG

(Monatsbeträge) 

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro,
Vomhundert

 
Landesbesoldungsordnung A    
Besoldungsgruppe Fußnote  
A 14 13

151,04

A 16 31 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2


Mehrarbeitsvergütung

(100 v. H. für die Besoldungsgruppen bis A 9;
92,5 v. H. für die übrigen Besoldungsgruppen)
(Beträge in Euro pro Stunde)

§ 4 Abs. 1 MVergV

 
Besoldungsgruppen  
A 2 bis A 4 10,25
A 5 bis A 8 12,11
A 9 16,62
A 10 bis A 12 15,37
A 13 bis A 16 21,20

§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV

 
Nummer 1 14,31
Nummer 2 17,72
Nummer 3 21,04
Nummern 4 und 5 24,59

 

 

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesbesoldungsrechtlicher Vorschriften
Unterschied zur Tabelle vom 1.1.2008:
Erhöhung um 2,9 Prozent

   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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